Das Hunderegister in Berlin

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Das zentrale Hunderegister

laut dem Gesetz über das Halten und Führen von Hunden in Berlin (Hundegesetz - HundeG) müssen alle Hundehaltenden ab dem 1. Januar 2022 ihren Hund in einem zentralen Hunderegister anmelden. Die Daten, die dort gespeichert werden müssen, bestimmen sich nach § 11 HundeG.

Das Hunderegister dient gem. § 11 Abs. 2 HundeG der Durchführung dieses Gesetzes, der Identifizierung von Hunden, der Feststellung der Hundehalterin oder des Hundehalters eines Hundes sowie bei herrenlosen Hunden der Ermittlung der letzten Hundehalterin oder des letzten Hundehalters, der Durchführung der Aufgaben des Hundesteuergesetzes vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 539) in der jeweils geltenden Fassung, der Durchführung des Tierschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung sowie der Gewinnung statistischer Erkenntnisse über die nach Rasse oder Kreuzung oder Gefährlichkeit aufgeschlüsselte Anzahl der in Berlin gehaltenen Hunde.

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